Wer

Ein Verein engagierter und spezialisierter Anwälte, die ausschliesslich Geschädigte vertreten.

Wir sind ein Team engagierter Rechtsanwälte, die sich für die Rechtsfortbildung und für die Vertretung Ihrer berechtigten Interessen tatkräftig einsetzen: damit auch Sie gewinnen können und nicht nur die Versicherung.

Anwälte, die auch versuchen, das scheinbar gottgegebene Regelwerk im Sinne der Menschlichkeit abzuändern.

Anwälte die einzig Geschädigte vertreten und sich für ihre Würde wehren – gegen Bürokraten, Versicherungen, Bundesämter.

Menschenrechte geben uns den Weg vor, ein gerechter Schadenersatz ist unser Ziel.

Wie

Wir gehen dort weiter, wo andere stehen bleiben. Es gibt immer eine Lösung, gerichtlich oder aussergerichtlich.

Es gibt immer eine Lösung, sei sie gerichtlich oder aussergerichtlich. Wir sind einzig Ihrem Recht verpflichtet, arbeiten hartnäckig und unkonventionell.

Wir sind aber auch ehrgeizig, wollen auf dem neusten Stand der Rechtsentwicklung sein, womöglich auch zu deren Fortentwicklung beitragen. Wir hinterfragen scheinbar Offensichtliches, auch Grundsätzliches wenn immer möglich.

Wir gehen dort weiter, wo andere aufhören. Dafür sind wir auch bereit, politisch einzustehen.

Was wir nicht tun: Sie an die Versicherungen „verkaufen“, d.h. deren Standpunkte höflich oder gar blind hinnehmen.

Man weiss aber: Rechtsvertretungen sind teuer, deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, eine Rechtschutzversicherung abzuschliessen. Vielleicht haben Sie bereits eine, etwa bei der Krankenkasse, bei einer Gewerkschaft oder über die Mitgliedschaft bei einem Verein. Auch diesbezüglich können Sie unsere Mitglieder gut beraten. Rufen Sie uns doch an!

Was

Haftpflichtrecht

Sozialversicherungsrecht

Versicherungsrecht

Alle Anwälte, die robinlaw angehören, haben sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert.

Wenn es um gesundheitliche oder andere Folgen nach einem Verkehrsunfall geht (auch Schleudertrauma) oder um Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund einer längeren Krankheit, welche Sie berufsunfähig macht, sind Sie bei uns richtig. Wird Ihnen ein Selbstverschulden an Ihrem Unfall vorgeworfen oder behauptet die Unfallversicherung, Ihr Unfall sei gar kein Unfall, sondern Krankheit? Stellt die Versicherung die Leistungen ein, obwohl Sie weiterhin an Beschwerden leiden? Stellt die IV fest, Sie seien voll arbeitsfähig? Dies alles sind Sachverhalte, in welchen wir uns bestens auskennen und uns mit grossem Engagement für Sie einsetzen können.

Auch wenn Sie durch die Schuld eines Dritten zu Schaden gekommen sind, ob bei der Arbeit, im Strassenverkehr oder in der Freizeit, durch einen Behandlungsfehler in einem Spital oder einer ambulanten medizinischen Behandlung bei einem Arzt, können Sie sich auf unser Spezialwissen verlassen. In diesem Fall wird der haftpflichtige Dritte oder dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den entstandenen Schaden, sondern ebenfalls die in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten ersetzen müssen.

Streitigkeiten mit Versicherungen werden immer häufiger: Wenn Sie einen Versicherungsfall bei Ihrer Versicherung melden, prüft diese als Erstes, ob sie überhaupt zahlen muss oder ob sie nicht durch „das Kleingeschriebene“ oder durch einen Fehler Ihrerseits die Zahlung verweigern kann. Auch hier lohnt es sich, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, um zu erreichen, dass Sie für die meist jahrelange Zahlung der Prämie auch Ihre Leistung erhalten.

Erstrittene Urteile

All diese Urteile wurden durch Anwälte von Robinlaw erstritten, in einem Land, in dem meist das Recht des Stärkeren gilt. Wir treten dagegen an – wenn es sein muss, gehen wir dafür auch nach Strassburg.

Urteil 8C_421/2015

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass die von der Vorinstanz als beweistauglich betrachteten Gutachten insofern nicht umfassend waren, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthielten, welche die Gesundheitsschädigung als nicht rechtserheblich erschienen liessen. Ebenso wenig liessen sich gestützt darauf die beim Beschwerdeführer relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend beurteilen. Die Fachärzte würden sich eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Leitlinie dienen möge. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 wurde aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 23.09.2015 (8C_421 2015)

Urteil 9C_497/2014

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass die IV-Stelle, insbesondere unter Beachtung von Rz. 8142 KSIH, weitere Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag erneut zu entscheiden haben werde. Dabei werde sie beachten müssen, dass lebenspraktische Begleitung in (allenfalls direkter) Dritthilfe bestehe, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen für das selbstständige Wohnen notwendig ist. In gesundheitlicher Hinsicht war der als invalidisierend anerkannte Gesundheitsschaden und somit auch das Ergebnis der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu berücksichtigen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. März 2013 wurden aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen.“

Urteil Bundesgericht vom 02.04.2015 9C 497 2014

Urteil 9C_1033/2012

„In diesem Fall eine Pensionskasse betreffend befand das Bundesgericht, dass das fortgeschrittene Alter für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesse. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lasse sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hänge ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend seien (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich). Im vorliegenden Fall wäre realistischerweise kein anderer Arbeitgeber gewillt gewesen, den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer mit seiner stark reduzierten Resterwerbsfähigkeit anzustellen. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund vier Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte erfahrungsgemäss einen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit einer Anstellung einhergehenden Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und hohen Anpassungsaufwand auf sich zu nehmen. Wenn schon die Arbeitgeberin nicht bereit war, ihren langjährigen und erfahrenen Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands weiter zu beschäftigen, ist die Annahme, ein anderer Arbeitgeber hätte ihn beschäftigt, gänzlich unwahrscheinlich. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über das Klagebegehren des Beschwerdeführers neu befinde.“

Urteil Bundesgericht vom 08.11.2013 (9C_1033 2012)

Urteil 8C_217/2012

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts gesprochen werden konnte. Vielmehr war aufgrund des von der Vorinstanz selbst als einleuchtend gewürdigten Gutachtens davon auszugehen, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Revisionsverfügung neu im Wesentlichen in einer selbstständigen depressiven Störung begründet war. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 25. März 2011 wurden aufgehoben. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 15.01.2013 (8C_217 2012)

Urteil 8C_76/2015

„In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenstellungnahmen des versicherungsinternen Arztes bestehen. Hierauf konnte somit nicht abgestellt werden. Der Fall wurde deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einhole und gestützt hierauf neu entscheide.“

Urteil Bundesgericht vom 02.09.2015 8C 76 2015

Urteil 2C_55/2015

„In einem kantonalen Beschwerdeverfahren begründete ein Anwalt ein Ausstandsbegehren gegen das Versicherungsgericht damit, dass dieses die Position seiner Mandantin systematisch derart verschlechtert habe, dass dieses nicht mehr ergebnisoffen entscheiden könne. Das Gericht hat den Anwalt darauf bei der Anwaltskammer wegen ungebührlichem Verhalten angezeigt. Das Bundesgericht hat nun diesen Entscheid aufgehoben. Es müsse dem Anwalt die Freiheit zugestanden werden, die Rechtspflege zu kritisieren, denn diese Freiheit ist im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich.“

Urteil 2C_55 2015-18092015151503

Urteil 6B_307/2014

„Das Gericht des Kantons Basel-Land hatte allein für die Begründung CHF 11‘000.00 verlangt. Die Begründung ist Voraussetzung für das Ergreifen eines Rechtsmittels. Der mittellose Beschwerdeführer gelangte ans Bundesgericht, machte die Verletzung der Rechtsweggarantie und des Kostendeckungs und Äquivalenzprinzips geltend. Dieser Entscheid ist der erste, der überhöhte Begründungs – und Gerichtskosten beurteilt und festhält, dass sich auch ein mittelloser, straffälliger die Begründung leisten können muss, was ihm den Rechtsweg garantiert. Dieser Entscheid ist der erst, der überhöhte Begründungskosten beurteilt und festhält, dass sich auch ein mittelloser, straffälliger die Begründung leisten können muss, was ihm den Rechtsweg garantiert.“

6b_0307_2014_2015_05_04_t

Urteil 4A_589/2013 (BGE 140 III 12)

„Ein wahrlicher Fehlentscheid für die vorsorgliche Beweisabnahme als einzige vorsorgliche Massnahme gibt es grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege. Derzeit ist ein weiterer Fall hängig, der sehr wahrscheinlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landen wird, da dieses Bundegerichtsurteil das Recht auf Verbeiständung, die Rechtsweggarantie und den Gleichheitssatz verletzt.“

4_A_589_2013

Urteil 4A_322/2012

„Galt ursprünglich als Durchbruch für die vorsorgliche Beweisführung. Der Hintergrund: Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte entgegen den gesetzlichen Grundlagen eine vorsorgliche Beweisführung in Form eines Gutachtens: Ein von Gerichts wegen erstellter unabhängiger Sachverständigenbericht eröffnet den Geschädigten den Weg zu einer eigenen ergebnisoffenen Beweisführung. Bekanntlich sind in der Schweiz die Medas-Gutachten vollständig abhängig von der BSV und den Versicherungsträgern und geben einseitige Expertisen ab. Diese Verwaltungsgutachten der Medas geht meist das streitlagenspezifische Interesse der Invaliden- und Unfallversicherung wieder. Natürlich stürzt sich dann der 3. im Bunde, die Haftpflichtversicherung, gerne auf diese Gutachten, was den Geschädigten erheblich schadet, da sie kaum Schadenersatzansprüche mehr erstreiten können.

Vor diesem Hintergrund war es sehr wichtig im Wege der vorsorglichen Beweisführung ein eigenes, wirklich unabhängiges Gutachten beantragen zu können. Freilich hat sich der Banken- und Versicherungskanton dem widersetzt verbunden mit der Behauptung, man könne doch einen Prozess führen, wo man auch ein Gutachten machen könne. Die Chancen abschätzen lassen wollten sie nicht. Im Urteil 4A_322/2012 wurde klargestellt, dass das abschätzen der Prozesschance eine Gutachtensabnahme vor Prozessbeginn beinhaltet und damit schützenswert war. Leider wurde dieses durchaus positive Ergebnis in der Folge immer weiter verwässert, nun wird das schützenswerte Interesse nicht mehr bejaht, wenn es eine Medas Begutachtung ist (bravo!): Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr für diese Form der vorsorglichen Massnahme gewährt und dem Mittellosen das ganze Prozessrisiko aufgebürdet, bei Kostenfolgen, die seien Ruin bedeuten, verliert er den Prozess. So kann man ein gutes Institut auch abtöten.“

4_A_322_2012

Urteil 4F_8/2010

„Ein Revisionsentscheid in einem berühmten Zürcher Haftpflichtprozess: Die Versicherung hatte den Bundesgerichtsentscheid Bger 4A_494/2009 erstritten, das ein Handelsgerichtliches Erkenntnis bestätigte, das vorsah, die sozialversicherungsrechtliche Adäquanztheorie auch im Haftpflichtrecht anzuwenden, was einem Abwürgen berechtigter Ansprüche gleichkommt. Ein klarer Fehlentscheid, der zudem unter Mitwirkung eines Richters ergangen ist, der zur gleichen Zeiten die gleiche am Prozess beteiligte Versicherungsgesellschaft vertreten hat. Freilich beeinflusste dieser Richter auch die gesamte Urteilswerdung und Begründung, was durch dieses Revisionsurteil 4F_8/2010 revidiert werden konnte. Seither gilt es als erwiesen, dass das von den Versicherungsgesellschaften immer wieder zitierte Urteil 4A_494/2009 vom 17.11.2009 unter Beeinflussung eines klarerweise abhängigen Richter zu standen gekommen ist. Die Begründung folgt aus einem nichtigen Urteil.“

4_F_8_2010

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